Tsingtau und Japan 1914 bis 1920
Historisch-biographisches Projekt


Militärorganisation

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Organisatorische Bestimmungen für die Besatzung des Schutzgebietes Kiautschou und deren Stammmarineteile (K.O.B.) – Anlagen
 

Inhaltsverzeichnis
 
Anlage 1 Besondere Bestimmungen über die Ergänzung, Beförderung und Ablösung der Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou
  I. Offiziere
  II. Beamte
  III. Mannschaften
     a)   Unteroffiziere (und Kapitulanten) der Marine-Infanterie und -Pioniere
     b) Unteroffiziere der Marine-Feldbatterie
     c) Unteroffiziere (und Kapitulanten) der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou
     d) Musikkorps
     e) Gemeine des III. Seebataillons und der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou
     f) Unteroffiziere und Gemeine des sonstigen militärischen Personals
Anlage 2 Einstellung wehrpflichtiger Reichsangehöriger bei den Marineteilen im Schutzgebiet Kiautschou
Anlage 3 Einstellung von Einjährigfreiwilligen in die Stammmarineteile der Marineteile im Schutzgebiet Kiautschou

 

Anlage 1
Besondere Bestimmungen über die Ergänzung, Beförderung und Ablösung der Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou

 
I. Offiziere
1.Der Kommandeur und Adjudant des III. Seebataillons, der Führer des Ostasiatischen Marinedetachements, die Chefs der Marine-Feldbatterie und der Marine-Pionierkompagnie, der Kommandeur der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou und die Offiziere des sonstigen militärischen Personals der Besatzung werden nach Bedarf abgelöst.
2.Die Hauptleute und Subalternoffiziere der Marineinfanterie müssen, bevor sie zum III. Seebataillon oder III. Stammseebataillon kommandiert werden, in der Regel bei den heimischen Seebataillonen Dienst getan haben. Zur Matrosenartillerieabteilung Kiautschou und zu deren Stammabteilung werden, soweit angängig, solche Seeoffiziere kommandiert, welche bereits bei der Matrosenartillerie Dienst getan haben.
3.Die Offiziere werden in jeder Beziehung nach dem Dienstalter in ihrer Waffengattung in der Marine oder Armee behandelt, sofern sie nicht in eine andere Waffengattung der Besatzung des Schutzgebiets eingereiht sind.
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5.Die Anträge der Ablösung der im Schutzgebiet befindlichen Offiziere müssen zum 15. Oktober, nötigenfalls auch zum 1. April (für die Herbstkommandierungen), vom Gouverneur dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts vorgelegt werden.
Der Wechsel erfolgt in der Regel mit den im Frühjahr abgehenden Ablösungstransporten.
6.[...]
 
II. Beamte
7.Die Ablösung der Militärbeamten der Besatzung des Schutzgebiets erfolgt nach Bedarf auf Antrag des Gouverneurs beim Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts (vergl. vorsteh. Nr. 5).
 
III. Mannschaften
a. Unteroffiziere (und Kapitulanten) der Marineinfanterie und -Pioniere
8.Die Unteroffiziere der Marineinfanterie und -Pioniere des III. Seebataillons (ausschl. Hoboisten) bilden mit denen des III. Stammseebataillons ein gemeinsames selbständiges Unteroffizierkorps in der Reihenfolge ihres Dienstalters innerhalb der einzelnen Dienstgrade. Wegen des Dienstalters vergl. die O.B.
9.Die Unteroffiziere ergänzen sich in erster Linie aus Gefreiten des III. Seebataillons und des III. Stammseebataillons (Exerziergefreite), sodann aus anderen geeigneten Gefreiten-Kapitulanten und Unteroffizieren.
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11.[...]
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13.Die Beförderungen (einschl. der Fahnenschmiede) erfolgen im allgemeinen gemäß der O.B. § 17 und der Anlage 27 – vergl. auch F.B.B. § 3.
14.Die Auswahl der abzulösenden Unteroffiziere trifft der Kommandeur, die Auswahl der ablösenden Unteroffiziere der Inspekteur unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche des ersteren.
[...]
15.Die abgelösten Unteroffiziere treten zum III. Stammseebataillon zurück. Unter Gewährung ihrer Gebührnisse sind sie zunächst auf längere Zeit zu beurlauben. [...]
16.[...]
b. Unteroffiziere der Marine-Feldbatterie
17.Die Unteroffiziere der Marine-Feldbatterie des III. Seebataillons und deren Stammbatterie bilden ein gemeinsames selbständiges Unteroffizierkorps in der Reihenfolge ihres Dienstalters innerhalb der einzelnen Dienstgrade – vgl. vorsteh. Nr. 8 –. Es ist anzustreben, daß die berittenen Unteroffiziere der Marineinfanterie und die Unteroffiziere der Marine-Feldbatterie sich gegenseitig ersetzen können.
Ihre Ergänzung, Beförderung und Ablösung regelt sich im allgemeinen nach den vorstehenden Bestimmungen für die Unteroffiziere der Marineinfanterie.
18.[...]
c. Unteroffiziere (und Kapitulanten) der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou
19.Die Unteroffiziere (ausschließlich Deckoffiziere und Hoboisten) der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou bilden mit denen der Stammabteilung ein gemeinsames selbständiges Unteroffizierskorps in der Reihenfolge ihres Dienstalters innerhalb der einzelnen Dienstgrade. Wegen des Dienstalters vgl. O.B.
20.Die Beschaffung des Unteroffizierersatzes obliegt dem Kommandeur der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou und der Inspektion der Küstenartillerie und des Minenwesens.
Die Unteroffiziere sind aus Obermatrosenartilleristen zu ergänzen.
Die Einstellung anderen Ersatzes ist nur dann zulässig, wenn geeignete Mannschaften bei den Matrosenartillerieabteilungen nicht vorhanden sind.
21.[...]
22.[...]
23.Die Beförderungen erfolgen im allgemeinen gemäß der O.B. § 17 und Anlage 27. – Vgl. auch F.B.B. § 3.
24.Die Auswahl der abzulösenden Unteroffiziere trifft der Kommandeur, die Auswahl der ablösenden Unteroffiziere der Inspekteur unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche des ersteren.
[...]
25.Die abgelösten Unteroffiziere treten zur Stammabteilung zurück. Unter Gewährung ihrer Gebührnisse sind sie zunächst auf längere Zeit zu beurlauben. [...]
26.[...]
d. Musikkorps
27.Die Anwerbung der Hoboisten für das Musikkorps des III. Seebataillons bewirkt das Kommando des III. Stammseebataillons nach den Anträgen des III. Seebataillons, welche zum 1. Mai zu stellen sind.
Die Hoboisten der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou werden wie die Unteroffiziere usw. des sonstigen militärischen Personals des Schutzgebiets behandelt.
28.Die Einstellung der Hoboisten erfolgt in der Regel am 1. Oktober.
Die Hoboisten werden im allgemeinen gemäß der O.B. § 17 und Anlage 27 befördert. Ihre Beförderung zu Unteroffizieren und Sergeanten, auch zu überzähligen, ist von besonders guter Befähigung und in der Regel noch davon abhängig zu machen, daß ihr Kommando zur Besatzung des Schutzgebiets für weitere zwei Jahre gesichert ist. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Gouverneur.
Die Hoboisten sind als Hilfskrankenwärter und Krankenträger auszubilden.
e. Gemeine des III. Seebataillons und der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou
29.Die Kommandos des III. Seebataillons und der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou reichen die jährlichen Ersatzbedarfsnachweisungen (M.O. § 5) am 1. Januar der Inspektion der Marineinfanterie oder der Küstenartillerie und des Minenwesens ein.
[...]
Der Ersatzbedarf ist tunlichst durch Freiwillige zu decken. [...]
[...]
30.Der Ersatz für das III. Seebataillon und die Matrosenartillerieabteilung Kiautschou soll groß und kräftig sein und in erster Linie aus Handwerkern aller Art bestehen.
Als Ersatz für die Marine-Feldbatterie ist leichte Mannschaft (Ulanenersatz) anzufordern.
Bei der Einstellung von Freiwilligen, welche das 19. Lebensjahr vollendet haben müssen, sind Handwerker aller Art zu bevorzugen.
Der Termin für die Einstellung der Rekruten bei dem Stammmarineteil wird auf Anfang Oktober festgesetzt.
Kapitulanten zur Auffüllung der Marineteile im Schutzgebiet werden in der Regel kurz vor Abgang des Ablösungstransports bei den Stammmarineteilen eingestellt.
31.Nach Beendigung der ersten Ausbildung – gewöhnlich am Anfang des auf die Einstellung folgenden Jahres – werden die Mannschaften der Stammmarineteile zur Ablösung der in Kiautschou befindlichen ausgedienten Mannschaften verwendet.
32.Nach Rückkehr des Ablösungstransports in die Heimat ist, sofern die Mannschaften nicht kapitulieren, von der Befugnis der Beurlaubung zur Disposition ausgiebiger Gebrauch zu machen. Die ausgedienten Mannschaften werden spätestens am 30. September des 3. Dienstjahres zur Reserve der Marineinfanterie oder Matrosenartillerie beurlaubt. K.O.B. § 10.
33.Wegen der Einstellung und Entlassung von Wehrpflichtigen bei den Marineteilen im Schutzgebiet und von Einjährigfreiwilligen bei den Marinestammteilen vgl. die Anlagen 2 und 3.
f. Unteroffiziere und Gemeine des sonstigen militärischen Personals
34.Der Gouverneur beantragt zum 15. Oktober die für die nächsten Ablösungen erforderlichen Kommandierungen des von den Matrosen- und Werftdivisionen zu stellenden Personals bei dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts, welcher die Anträge an die Kommandos der Marinestationen weitergibt – K.O.B. § 2, [Zifffer] 3. – [...]
Soweit das Personal nicht aus Kapitulanten besteht, sind nur Leute des jüngsten Jahrgangs zu kommendieren.
35.[...]
36.Die Zahlmeisteraspiranten der Stammmarineteile sind in der Regel nicht zu Ablösungen im Schutzgebiet zu verwenden.
37.Ersatz für Sanitätsunterpersonal ist vom Gouvernement von Kiautschou nur insoweit zu beantragen, als es nicht im Schutzgebiet herangebildet werden kann.
Die Marine-Krankenwärter werden den Marineteilen im Schutzgebiet entnommen.
38.[...]
39.[...]
40.[...]
41.Beförderungen von Deckoffizieren des sonstigen militärischen Persnals werden auf Vorschlag des Gouverneurs nach Zustimmung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts von demjenigen Befehlshaber in der Heimat ausgesprochen, welcher sie bei Zugehörigkeit des Betreffenden zum Marineetat aussprechen würde.
Die übrigen Beförderungen erfolgen durch den Gouverneur auf Vorschlag des Kommandeurs des Marineteils im Schutzgebiet, welchem die zu Befördernden zugeteilt sind.
42.[...]
43.[...]
 

Anlage 2
Einstellung wehrpflichtiger Reichsangehöriger bei den Marineteilen im Schutzgebiet Kiautschou

 
1.Wehrpflichtige Reichsangehörige können bei den Marineteilen im Schutzgebiet Kiautschou zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht als Freiwillige eingestellt werden, sofern sie nicht durch Zivilverhältnisse gebunden sind und Gründe zu ihrer Ausschließung – W.O. §§ 30 und 37 – nicht vorliegen.
Von dem im § 11 [Ziffer] 3 der M.O. vorgeschriebenen Größenmaß darf in diesem Fall bei sonstiger Tauglichkeit abgesehen werden.
2.Nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht bei den genannten Marineteilen sind solche Wehrpflichtige in der Regel im Schutzgebiet zur Reserve zu beurlauben. [...]
3.Die in 1. bezeichneten Wehrpflichtigen dürfen in außerordentlichen Fällen vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstpflicht, aber nicht vor Vollendung einer einjährigen Dienstpflicht mit Genehmigung des Gouverneurs zur Disposition der Marineteile beurlaubt werden.
4.Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine dürfen nach Maßgabe verfügbarer Mittel auf ihren Antrag durch den Gouverneur, welchem für diesen Fall die Befugnisse eines kommandierenden Generals – Wehrgesetz § 8a – beigelegt sind, zu den gesetzlichen Übungen bei den Marineteilen im Schutzgebiet unmittelbar einberufen werden.
5.In Fällen von Gefahr können die im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine zu den von Seiner Majestät dem Kaiser und König befohlenen Verstärkungen der Marineteile daselbst herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den Gouverneur angeordnet werden, welchem für diesen Fall die Befugnisse eines kommandierenden Generals – Wehrgesetz § 8a – beigelegt sind.
6.Die Einstellung der Wehrpflichtigen zum aktiven Dienst erfolgt am 1. Oktober und, sofern es die Etatverhältnisse gestatten, auch am 1. April. [...]
7.[...]
8.[...]
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10.[...]
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Anlage 3
Einstellung von Einjährigfreiwilligen in die Stammmarineteile der Marineteile im Schutzgebiet Kiautschou

 
1.Tropendienstfähige Einjährigfreiwillige dürfen behufs Überweisung an das III. Seebataillon (Infanterie- und Pionierkompagnien) oder an die Matrosenartillerieabteilung Kiautschou nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 und der Anlage 8 der M.O. bei dem III. Stammseebataillon und bei der Stammabteilung der Matrosenartillerie Kiautschou eingestellt werden. [...]
2.Die Überführung nach dem Schutzgebiet erfolgt mit dem nächsten nach der Einstellung abgehenden Ablösungstransport.
3.Die Entlassung dieser Einjährigfreiwilligen erfolgt
a) im Schutzgebiet selbst nach vollendeter einjähriger Dienstpflicht: sofern dieselben entweder auf freie Beförderung nach der Heimat oder nach dem künftigen Aufenthaltsort verzichten und ein sofort anzutretendes Vertragsverhältnis in Ostasien nachweisen, oder sofern sie die Kosten der Heimreise aus eigenen Mitteln bestreiten wollen und diese nachweisen;
b) in der Heimat nach der Rückkehr mit dem nächsten nach Erfüllung der Dienstpflicht vom Schutzgebiet abgehenden Ablösungstransport.
4.[...]
5.Die hiernach über die gesetzliche aktive Dienstpflicht hinaus im Schutzgebiet verbrachte Dienstzeit von 8 Wochen und mehr zählt für eine Übung in der Reserve.
6.Nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht dürfen diese Einjährigfreiwilligen nach den Bestimmungen für das Personal des Beurlaubtenstandes befördert werden. [...]

 

©  Hans-Joachim Schmidt
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