Tsingtau und Japan 1914 bis 1920
Historisch-biographisches Projekt


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Organisatorische Bestimmungen für die Besatzung des Schutzgebietes Kiautschou und deren Stammmarineteile (K.O.B.)

Allerhöchster Erlaß des Kaisers an den Reichskanzler
"Ich genehmige die anliegenden "Organisatorischen Bestimmungen für die Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou und deren Stammkompagnien nebst Anlagen".* Dieselben ergänzen die "Organisatorischen Bestimmungen für die Kommandebehörden am Lande Meiner Marine" und die "für das Personal des Soldatenstandes Meiner Marine" und treten – für die Matrosenartillerieabteilung Kiautschou mit dem 1. Oktober 1902 – an Stelle der gleichen Bestimmungen nebst Anlagen vom 17. August 1898. — Ich ermächtige Sie, wegen Ausführung der vorliegenden Bestimmungen das Weitere anzuordnen sowie erforderlich werdende Erläuterungen und Ergänzungen dazu, sofern sie nicht wesentliche organisatorische Änderungen bedingen, selbständig zu verfügen."
Berlin Schloß, den 3. Mai 1902

*Im Original gesperrt gedruckt ohne Unterstreichung.

Zitiert wird im folgenden nach dem vom Reichs-Marine-Amt 1911 besorgten "Neudruck unter Berücksichtigung der bis Mai 1911 eingetretenen Änderungen".
 

Inhaltsverzeichnis
 
§ 1 Zusammensetzung der Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou
§ 2 Ergänzung der Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou
§ 3 Stärke der Besatzung des Schutzgebiets und der Stammmarineteile
§ 4 Dauer des Kommandos zur Besatzung des Schutzgebiets
§ 5 Dienstverhältnisse der Marineteile im Schutzgebiet
§ 6 Dienstverhältnisse der Stammmarineteile und Ablösungskommandos
§ 7 Dienstverhältnisse der Stammmarineteile während der Ablösung
§ 8 Beförderungen
§ 9 Beurlaubungen
§ 10 Entlassung und Invalidisierung der Mannschaften
§ 11 Beurlaubtenstand
§ 12 Rapporte
   
Anlagen  

 
Zusammensetzung der Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou
§ 1
Die Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou besteht aus:
1. dem III. Seebataillon mit: 5 Kompagnien Marineinfanterie, einem Kompagnieverband Marineinfanterie zu 2 Maschinengewehrzügen, einer Marine-Pionierkompagnie, einer Marine-Feldbatterie und dem aus verschiedenen Waffengattungen gebildeten Ostasiatischen Marinedetachement,
2. der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou mit 4 Kompagnien und
3. dem sonstigen militärischen Personal des Schutzgebiets.
Eine Kompagnie des III. Seebataillons ist beritten.
 
Ergänzung der Besatzung des Schutzgebiets
§ 2
1.Die Ergänzung der Marineteile im Schutzgebiet erfolgt aus den Stammmarineteilen in der Heimat sowie durch unmittelbare Einstellung von Kapitulanten und wehrpflichtigen Reichsangehörigen.
2.Stammmarineteile sind: das III. Stammseebataillon mit der Stammbatterie – für das III. Seebataillon und seine Marine-Feldbatterie; die Stammabteilung der Matrosenartillerie Kiautschou – für die Matrosenartillerieabteilung Kiautschou.
3.Die Offiziere des sonstigen militärischen Personals und die Zahlmeister der Besatzung des Schutzgebiets werden den entsprechenden Offizierskorps und den Marine-Zahlmeistern entnommen; das Unterpersonal des sonstigen militärischen Personals der Besatzung, soweit es nicht im Schutzgebiet selbst herangebildet werden kann, wird von beiden Marinestationen in möglichst gleicher Stärke gestellt. Die Zugehörigkeit dieses Personals zu den betreffenden Offizier- und Unteroffizierkorps usw. wird durch das Kommando zur Besatzung des Schutzgebiets nicht unterbrochen.
4.Die Heranziehung und der Austausch des nach den Etats bei den Stammmarineteilen oder in der Marine selbst nicht vorhandenen militärischen Personals wird, soweit erforderlich, besonders geregelt.
5.Das zur Besatzung des Schutzgebiets zu kommandierende Personal muß tropendienstfähig sein.
6.Das Nähere über die Ergänzung und Ablösung der Besatzung enthalten die Anlagen 1 bis 3.
 
Stärke der Besatzung des Schutzgebiets
§ 3
 Die Stärke und Zusammensetzung der Marineteile und des sonstigen militärischen Personals sowie die Dienstgradbezeichnungen werden durch den Etat geregelt.
Die Stärke der Stammmarineteile darf um die nach den Monats-(Stärke)-Rapporten des III. Seebataillons und der Matrosenartillerieabteilung Kiautschou verfügbaren unbesetzten Gemeinen-Stellen erhöht werden.
 
Dauer des Kommandos zur Besatzung des Schutzgebiets
§ 4
1.Die Dauer des Kommandos zur Besatzung des Schutzgebiets ist möglichst auszudehnen und soll in der Regel betragen:
[-] für die Kompagnieoffiziere der Matrosenartillerieabteilung, Oberassistenzärzte, Assistenzärzte, sowie für die Unteroffiziere – 2 Jahre,
[-] für die Sanitätsoffiziere vom Stabsarzt aufwärts – 4 Jahre,
[-] für die übrigen Personen in den Dienstgraden vom Vizefeldwebel einschließlich aufwärts, sowie für die Militärbeamten – nicht unter 3 Jahre.
Über die Anträge zur früheren Ablösung der Unteroffiziere des III. Seebataillons und der Matrosenartillerieabteilung entscheidet der Gouverneur, wenn möglich im Einverständnis mit dem Inspekteur der Marineinfanterie oder der Küstenartillerie und des Minenwesens; gleiche Anträge der Offiziere, Beamten, sowie der Deckoffiziere und Unteroffiziere des sonstigen militärischen Personals der Besatzung des Schutzgebiets sind dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts vorzulegen.
2.Bezüglich der Dauer des Kommandos solcher Mannschaften, welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügen, vgl. § 10 und Anlage 1, [Ziffer] 31 bis 34.
 
Dienstverhältnisse
§ 5
1.Die Besatzung des Schutzgebiets untersteht dem Gouverneur als oberstem Befehlshaber am Orte und in oberster Stelle dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
2.Das III. Seebataillon und die Matrosenartillerieabteilung Kiautschou unterstehen außerdem der Inspektion der Marineinfanterie oder der Küstenartillerie und des Minenwesens in derselben Weise wie die Seebataillone und Matrosenartillerieabteilungen in der Heimat und bilden je einen selbständigen Kommando- und Verpflegungsverband. [...]
3.Der Gouverneur bestimmt, welchem Marineteil das sonstige militärische Persnal in disziplinarer Hinsicht und in bezug auf die Verpflegung zu überweisen ist.
4.Vorübergehend nach Kiautschou kommandierte Offiziere usw. und Mannschaften gehören nicht zur Besatzung des Schutzgebiets, unterstehen jedoch, sofern sie dem Gouvernement zugeteilt sind, dem Gouverneur und in oberster Stelle dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. Erfolgt diese Zuteilung nicht, so verbleiben sie in ihrem bisherigen Unterordnungsverhältnis, und der Gouverneur übt ihnen gegenüber die Rechte des Garnisonsältesten aus.
§ 6
1.Die Stammmarineteile unterstehen den Inspekteuren und in oberster Stelle den Marinestationschefs, in deren Befehlsbereich ihr Standort liegt.
2.Die Unterstellung des zur Besatzung des Schutzgebiets kommandierten Personals unter dem Befehl des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts regelt sich nach der B.f.Fr.Abl.Tr. (Allgemeine Bemerkungen) und erfolgt mit dem Tage der Einschiffung auf dem Ablösungstransportdampfer oder, wenn der Transport einem für S. M. Schiffe angeschlossen wird, mit dem Tage der Ausschiffung im Schutzgebiet.
3.Der Rücktransport tritt mit dem Eintreffen in dem Heimatshafen oder bei Anschluß an einen Transport von S. M. Schiffen vom Zeitpunkt der Vereinigung ab unter den Befehl des zuständigen Marinestationschefs.
4.Einzelne Kommandierte unterstehen dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts, wenn nicht anders verfügt wird, vom Tage des Antritts der Ausreise nach dem Schutzgebiet bis zur Beendigung der Rückreise von dort.
§ 7
[...]
 
Beförderungen
§ 8
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Feuerwerksoffiziere, Beamte, Deckoffiziere, ferner die Unteroffiziere des sonstigen militärischen Personals der Besatzung des Schutzgebiets werden nach ihrem Dienstalter in dem betreffenden Korps usw. in der Heimat – § 2, [Ziffer] 3 und 4 – und zwar mit ihrem Hintermann befördert.
Im übrigen vergleiche die Anlage 1.
 
Beurlaubungen
§ 9
1.Die Befehlshaber im Schutzgebiet dürfen Urlaub nach den bei den heimischen Marineteilen geltenden Bestimmungen erteilen. Der Gouverneur hat hierbei die Befugnisse eines Marinestationschefs.
2.Beurlaubungen außerhalb des Schutzgebiets bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs, solche in die Heimat der des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts.
 
Entlassung und Invalidisierung der Mannschaften
§ 10
1.Die Entlassung der ausgedienten Mannschaften der Besatzung des Schutzgebiets – Anlage 1, [Ziffer] 33 u. 34 – erfolgt wie die bei den Marineteilen in der Heimat – vergl. M.O. § 16 –. Die Marine-Feldartilleristen werden der Reserve der Matrosenartillerie zugeführt.
2.Die Entscheidungen über Reklamationen gemäß § 83, [Ziffer] 4 der W.O. und die Invalidisierung der Militärpersonen der Unterklassen der Besatzung erfolgt durch dasjenige Marinestationskommando, dem der heimische Marineteil des zu Invalidisierenden untersteht.
3.[...]
4.[...]
5.[...]
 
Beurlaubtenstand
§ 11
Wegen der Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes im Schutzgebiet s. Anl. 2.
 
Rapporte
§ 12
1.Für die Marine-Feldbatterie, die Marine-Pionierkompanie, das Ostasiatische Marinedetachement sowie für das übrige Personal des III. Seebetaillons, ferner für die Matrosenartillerieabteilung Kiautschou und das sonstige militärische Personal der Besatzung des Schutzgebiets sind gesonderte Rapporte zu führen. Vergl. § 3.
2.Unmittelbar nach Abgang der Ablösungstransporte sind von den Marineteilen in der Heimat Verzeichnisse des für die Besatzung des Schutzgebiets kommandierten Personals (unter Angabe der Vornamen, des Geburtstages- und ortes) auf dem Dienstwege dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts einzusenden.
Nach Auswechslung des Personals sind durch das Gouvernement gleiche Verzeichnisse der gesamten Besatzung vorzusehen.
Nachweisungen des den heimkehrenden Transporten angeschlossenen Personals müssen – für die Stationen und Inspektionen getrennt – dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts so zeitig eingereicht werden, daß sie noch vor Eintreffen der Transporte in der Heimat den Inspektionen zugestellt werden können.

 

©  Hans-Joachim Schmidt
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